Satzung

Satzung

Satzung des Justinus-Kerner-Vereins e.V.

§ 1
Der von 50 Einwohnern zu Weinsberg am 23.  Januar 1905 begründete Verein unter dem Namen "Justinus-Kerner-Verein Weinsberg" stellt sich die Aufgabe, der Pflege dankbarer Erinnerung an Justinus Kerner in seiner Heimat Weinsberg einen bleibenden Mittelpunkt zu schaffen.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass er nach Kräften
a)    die Heimstätte, in welcher Justinus Kerner zu Weinsberg gewirkt hat, unter seinen Schutz nimmt;
b)    die Gegenstände sammelt, welche mit der Person und dem Schaffen des Dichters, mit seiner Familie
       und seinem Freundeskreis im Zusammenhang stehen;
c)    die Kenntnisse von Justinus Kerners dichterischen und wissenschaftlichen Werken fördert und verbreitet.

Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Unterhaltung der Burgruine "Weibertreu", des Kernerhauses und des Alexanderhäuschens verwirklicht. Auch die Förderung der Kenntnisse von Kerners Werken zählt zu den Vereinszwecken und Zielen.

§ 3
Der Justinus-Kerner-Verein mit Sitz in der Stadt Weinsberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Den Mitgliedern des Vereins, des Ausschusses und des Vorstands kann für ihre Tätigkeit in Organen des Vereins oder für Tätigkeiten zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Vergütung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins keinesfalls schädigen. Die Höhe der Vergütung und den Personenkreis bestimmt im Falle von Mitgliedern des Vereins und des Ausschusses der Vorstand, im Falle des Vorstands der Ausschuss.

§ 4
Als Zweigverein hat sich im Jahre 1920 der Weinsberger Frauenverein angeschlossen, der am 8. 12. 1823 unter dem Vorsitz Justinus Kerners gegründet, am 30. August 1824 mit dem Besitze der Burgruine Weibertreu belehnt und am 24. August 1868 mit dem Recht der juristischen Persön¬lichkeit ausgestattet wurde.

Daraus ergeben sich weitere Aufgaben des Vereins:
a)  Er will Kerners Bemühungen um die Pflege und Erhaltung der Burgruine Weibertreu fortsetzen.
b) Im Geiste Kerners soll der Sinn für die überaus reiche Geschichte Weinsbergs wachgehalten werden.

§ 5
Die Mitgliedschaft des Justinus-Kerner-Vereins wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand des Vereins und durch Beitragsleistung.

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, Verweigerung des Jahresbeitrags oder Ausschluss. Der Ausschluss kann über Mitglieder, welche den Interessen des Vereines zuwiderhandeln, durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7
1.    Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig ist.
2.    Durch einmalige Zahlung eines größeren Betrags kann Befreiung von der Zahlung der Jahresbeiträge erlangt und
       die lebenslängliche Mitgliedschaft  erworben werden.
3.    Die Namen der lebenslänglichen Mitglieder werden in das Ehrenbuch des Vereins eingetragen.
4.    Die Höhe des Jahresbeitrags sowie des Betrags zur Erwerbung der lebenslänglichen Mitgliedschaft
       wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5.    Ehrenmitglieder werden vom Vereinsausschuss ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben die Rechte  
       der ordentlichen Mitglieder.
6.    Die Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied samt Ehepartner und unmündigen Kindern zu freiem
       Eintritt in Kernerhaus und Burgruine Weibertreu.

§ 8
1.    Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch die in § 7 bestimmten Beiträge der
       Mitglieder beschafft.
2.    Inwieweit andere Mittel herangezogen werden sollen, bestimmt der Ausschuss von Jahr zu Jahr.
3.    Außerordentliche Zuwendungen werden in Ermangelung besonderer Be¬stimmungen des
       Zuwendenden dem Stammvermögen des Vereines zugezählt.

§ 9
Der Verein wird geleitet durch
a) den Vorstand
b) den Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 10
Der Vorsitzende des Ausschusses - § 13 und dessen maximal vier Stellvertreter, sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des BGB. Der Verein wird, außer im Fall des § 11 Abs. 3, stets durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 11
1.    Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht andere Organe dafür bestellt sind,
       gemäß den Gesetzen, der Satzung, den Beschlüssen des Ausschusses sowie der
       Mitgliederversammlung und führt den Vorsitz.

2.    Nach außen ist die Vertretungsbefugnis des Vorstandes, abgesehen von Absatz 3, unbeschränkt;
       dagegen ist der Vorstand dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkung einzuhalten, welche
       in der Satzung oder durch Beschlüsse des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung für den
       Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt sind.

3.    Soweit Rechtsgeschäfte im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB in Frage stehen oder Geld auf den
       Kredit des Vereins aufgenommen werden soll, kann der Vorstand nur gemeinschaftlich die
       Vertretungsmacht ausüben.

§ 12
1.    Der Ausschuss im Sinne des § 30 des BGB besteht aus mindestens 11 Mitgliedern; dieser Ausschuss
       besorgt alle diejenigen Vereinsangelegenheiten, die weder dem Vorstand noch der
       Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2.    Dem Ausschuss müssen mindestens 3 Frauen angehören.

§ 13
1. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, maximal drei Stellvertreter, den
    Schriftführer und den Rechner.
    Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Weinsberg gehört dem Ausschuss kraft Amtes an und bekleidet
    das Amt eines weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Ausschuss hat das Recht der Beiwahl geeigneter Vereinsmitglieder.  Beschlussfähigkeit des
    Ausschusses ist dann vorhanden, wenn außer dem Vorsitzenden 5 Mitglieder anwesend sind.  Bei
    Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorsitzende hat
    Stimmrecht.  Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Über die Verhandlungen des Ausschusses wird eine fortlaufende Niederschrift geführt, die
    der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
4. Der Schriftführer besorgt die Protokollführung und den ihm vom Vorsitzenden übertragenen
    Schriftwechsel.
5. Der Rechner verwaltet die Kasse und legt alljährlich den Kassenbericht vor.
6. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei vom Ausschuss ernannte Kassenprüfer.

§ 14
1.    Der Ausschuss wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung je auf 3 Jahre mit einfacher   
       Mehrheit der Stimmen gewählt.  Die Art der Wahl bestimmt die Versammlung selbst. Wenn ein  
       Mitglied es beantragt, so ist geheime Abstimmung vorzunehmen.

2.    Macht die Versammlung von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch oder fällt aus irgendeinem Grunde
       die Wahl aus, so bleibt der bisherige Vorstand und Ausschuss bis zur nächsten
       Mitgliederversammlung im Amt.

§ 15
1.    Jedes Jahr findet in Weinsberg eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand oder aber auf Antrag von
       mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen. 
3.    Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einverständnis mit
       dem Ausschuss.
4.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der
       Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich und im Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg.
5.    Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
       Mitglieder beschlussfähig

§ 16
1.  Anträge sind eine Woche vor der Hauptversammlung einzureichen.

2.  Auf Antrag von Mitgliedern können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung weitere
     Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, allerdings nicht solche mit satzungsänderndem
     Charakter.

3.  Von jeder Mitgliederversammlung und jeder Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
     jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 17
1.  Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der
    erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
    Auswärtigen Mitgliedern ist für diesen Fall schriftliche Stimmabgabe erlaubt.

§ 18
Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören außer der Bestimmung in § 7 insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)    die Wahl des Ausschusses und etwaiger Ersatzmitglieder; 
b)    die Entgegennahme des vom Vorstand und Ausschuss zu erstattenden jährlichen Geschäftsberichtes
        und die Entlastung derselben;
c)    die Beschlussfassung über Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes und des Auschusses;
d)    die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.

§ 19
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weinsberg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 2 und 3 der Satzung zu verwenden hat.

§ 20
Diese Satzung wurde beschlossen und genehmigt in der Mitgliederversammlung in Weinsberg am 18. September 2009.


Satzung des Frauenvereins Weinsberg e.V.

Der Frauenverein Weinsberg wurde am 8. Dezember 1823 unter dem Vorsitz Justinus Kerners in Weinsberg gegründet, am 30.  August 1824
mit dem Besitz der Burgruine "Weibertreu" belehnt und am 24.  August 1868 mit dem Recht der juristischen Persönlichkeit als Verein ausgestattet.
Der Verein war in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen. Das Vereinsregister wurde am 4. Dezember 1944 zerstört.
Anstelle aller seither geltenden Satzungen wird für den Frauenverein Weinsberg folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

§ 1
Der Verein führt den Namen
Frauenverein Weinsberg e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Weinsberg.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Burgruine "Weibertreu".  Der Frauenverein Weinsberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Den Mitgliedern des Vereins, des Ausschusses und des Vorstands kann für ihre Tätigkeit in Organen des Vereins oder für Tätigkeiten zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Vergütung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins keinesfalls schädigen. Die Höhe der Vergütung und den Personenkreis bestimmt im Falle von Mitgliedern des Vereins und des Ausschusses der Vorstand, im Falle des Vorstands der Ausschuss.

§ 3
Die Mitgliedschaft des Frauenvereins Weinsberg wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand des Vereins und durch Beitragsleistung.

§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, Verweigerung des Jahresbeitrags oder Ausschluss. Der Ausschluss kann über Mitglieder, welche den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 5
1.    Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der mit Beginn des Kalenderjahres
       fällig ist.
2.    Durch einmalige Zahlung eines größeren Betrags kann Befreiung von der Zahlung der Jahresbeiträge
       erlangt und die lebenslängliche Mitgliedschaft  erworben werden.
3.    Die Namen der lebenslänglichen Mitglieder werden in das Ehrenbuch des Vereins eingetragen.
4.    Die Höhe des Jahresbeitrags sowie des Betrags zum Erwerb der lebenslänglichen Mitgliedschaft wird
       von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5.    Ehrenmitglieder werden vom Vereins-Ausschuss ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben die Rechte
       der ordentlichen Mitglieder.
6.    Die Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied samt Ehepartner und unmündigen Kindern zu freiem
       Eintritt in Kernerhaus und Burgruine Weibertreu.

§ 6
1.    Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch die in § 5 bestimmten Beiträge der
       Mitglieder beschafft.
2.    Inwieweit andere Mittel herangezogen werden sollen, bestimmt der Ausschuss von Jahr zu Jahr.
3.    Außerordentliche Zuwendungen werden in Ermangelung besonderer Bestimmungen des
       Zuwendenden dem Stammvermögen des Vereins zugezählt.
4.    Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Der Verein wird geleitet durch
a)    den Vorstand     b) den Ausschuss    c)    die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorsitzende des Ausschusses und dessen maximal vier Stellvertreter sind der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 des BGB. Der Verein wird, außer im Fall des § 9 Abs. 3, stets durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 9
1.    Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht andere Organe dafür bestellt sind,
       gemäß den Gesetzen, der Satzung, den Beschlüssen des Ausschusses, sowie der
       Mitgliederversammlung und führt den Vorsitz.
2.    Nach außen ist die Vertretungsbefugnis des Vorstandes, abgesehen von Absatz 3, unbeschränkt;
       dagegen ist der Vorstand dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten,
       welche in der Satzung oder durch Beschlüsse des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung für
       den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt sind.
3.    Soweit Rechtsgeschäfte im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB in Frage stehen, oder Geld auf den
       Kredit des Vereins aufgenommen werden soll, kann der Vorstand nur gemeinschaftlich die
       Vertretungsmacht ausüben.

§ 10
Der Ausschuss im Sinne des § 30 des BGB besteht aus mindestens 11 Mitgliedern; dieser Ausschuss besorgt alle diejenigen Vereinsangelegenheiten, die weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Mindestens 3 Frauen müssen dem Ausschuss angehören.

§ 11
1.    Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden, maximal drei Stellvertreter, den Schriftführer und den
       Rechner aus seiner Mitte.  Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Weinsberg gehört dem Ausschuss
       kraft Amtes an und bekleidet das Amt eines weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
2.    Der Ausschuss hat das Recht der Beiwahl geeigneter Vereinsmitglieder. Beschlussfähigkeit des
       Ausschusses ist dann vorhanden, wenn außer dem Vorsitzenden 5 Mitglieder anwesend sind.
       Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
       Der Vorsitzende hat Stimmrecht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3.    Über die Verhandlungen des Ausschusses wird eine fortlaufende Niederschrift geführt, die der
       Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
4.    Der Schriftführer besorgt die Protokollführung und den ihm vom Vorsitzenden übertragenen
       Schriftwechsel.
5.    Der Rechner verwaltet die Kasse und legt alljährlich den Kassenbericht vor.
6.    Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei vom Ausschuss ernannte Kassenprüfer.

§ 12
1.    Der Ausschuss wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung je auf 3 Jahre mit einfacher
       Mehrheit der Stimmen gewählt.  Die Art der Wahl bestimmt die Versammlung selbst.  Wenn ein
       Mitglied es beantragt, so ist geheime Abstimmung vorzunehmen.
2.    Macht die Versammlung von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch oder fällt aus irgend einem Grund
       die Wahl aus, so bleibt der bisherige Vorstand und Ausschuss bis zur nächsten
       Mitgliederversammlung im Amt.

§ 13
1.    Jedes Jahr findet in Weinsberg eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen oder aber auf
       Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.
3.    Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einverständnis mit
       dem Ausschuss.
4.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen
       unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und im Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg.
5.    Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
       Mitglieder beschlussfähig.

§ 14
1.    Anträge sind eine Woche vor der Hauptversammlung einzureichen.
2.    Auf Antrag von Mitgliedern können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung weitere
       Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, allerdings nicht solche mit  satzungsänderndem
       Charakter.
3.    Von jeder Mitgliederversammlung und jeder Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das 
       vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 15
1.    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der
       erschienenen Mitglieder erforderlich.
2.    Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
       Auswärtigen Mitgliedern ist für diesen Fall schriftliche Stimmabgabe erlaubt.

§ 16
Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören außer der Bestimmung in § 4 insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)     Die Wahl des Ausschusses und etwaiger Ersatzmitglieder;
b)     die Entgegennahme des vom Vorstand und Ausschuss zu erstattenden jährlichen Geschäftsberichtes
        und die Entlastung derselben;
c)     die Beschlussfassung über Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses;
d)    die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 17
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weinsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde beschlossen und genehmigt in der Mitgliederversammlung in Weinsberg am 18. September 2009.